Unser Bauherren-Rechtsschutz

Zu spät entdeckte Baumängel verursachen in Deutschland Jahr für Jahr Schäden in Millionenhöhe. Besonders mangelanfällig sind der Rohbau, die Statik und die Dachkonstruktion. Werden Baumängel zu spät entdeckt, kann Ihnen ein großer finanzieller Schaden entstehen. Schlimmstenfalls ist sogar die Rückzahlung Ihres Darlehens gefährdet. Unser Bauherren-Rechtsschutz sorgt für Ihr Recht beim Bauen, Kaufen und Sanieren. Er schützt Sie vor den hohen Kosten eines Rechtsstreits und ist für Sie da, selbst wenn Sie einfach nur eine Frage haben, die Sie mit einem erfahrenen Anwalt telefonisch klären möchten.

Unser Bauherren-Rechtsschutz bietet Ihnen Sicherheit in rechtlichen Belangen bei:

  • Erwerb oder Errichtung eines Neubaus
  • Um- und Ausbau
  • Sanierung
Ihr Vorteil: Es gibt keine Wartezeiten.

Was leistet der Bauherren-Rechtsschutz?

Planungsfehler beim Bau können erhebliche Schäden am Bauwerk und hohe Kosten verursachen. Und auch bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen können Fehler der Baufirmen dazu führen, dass Ihr Kostenlimit durch notwendige Ausbesserungen und Reparaturen überzogen wird. Unser Bauherren-Rechtsschutz bietet Ihnen einen optimalen Schutz bei Bau, Kauf und Sanierung Ihrer Immobilie.

Ihr Service vor Ort

  • Hotline

    Vertragsangelegenheiten
    Montag - Freitag 8:00 - 18:00 Uhr
    Tel.: +49 681 601-333
    Fax: +49 681 601-450

    Schadenmeldung
    Tel.: +49 681 601-111
    Fax: +49 681 601-80111

  • E-Mail-Anfrage

    Schicken uns Ihre Mitteilung einfach, schnell und unkompliziert online.

    Zum Kontaktformular
  • Postanschrift

    Unsere Anschrift lautet:
    SAARLAND Versicherungen
    Mainzer Straße 32-34
    66111 Saarbrücken

    Zur Wegbeschreibung

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Unser Rechts­schutz­ver­sicher­er ist die ÖRAG Rechts­­schutz­versicherungs-AG

Hansaallee 199
40549 Düsseldorf
Website: www.oerag.de
E-Mail: info@oerag.de
Registergericht Düsseldorf: HRB 12073
Rechtsschutzfall? – Wir sagen Ihnen sofort wie es weiter geht.
MEINRECHT
Rechtsservice von A bis Z
+49 211 529-5555

Beispiel: Die teure Planung

Schon vor der Finanz­ierung Ihres Ein­familien­hauses bei Ihrem Finanz­ier­ungs­partner beauf­tragen Sie einen Archi­tekten mit der Plan­ung des Bau­objekts. Er über­sieht, dass der Bau­grund nicht aus­reich­end trag­fähig ist. Als Ihr Haus fertig­ge­stellt ist, können Sie es nicht be­ziehen, da es wegen der Boden­be­schaffen­heit umfang­reiche Mängel auf­weist. Der Schaden beträgt 250.000 €. Diesen möchten Sie von Ihrem Archi­tekten, der auch mit der Beauf­sichti­gung der Bau­arbeiten be­auf­tragt war, er­setzt haben.

Beispiel: Der mangelhafte Neubau

Inner­halb eines Jahres nach Er­richt­ung Ihres Ein­familien­hauses stellt sich heraus, dass die Wände auf­grund fehler­hafter Bau­aus­führ­ung Risse be­kommen haben. Zudem wurde die Wärme­dämm­ung man­gel­haft er­stellt. Als Sie ver­langen, die Schä­den zu be­heben, weist die Bau­firma jede Ver­ant­wort­ung von sich. Laut Gut­achten soll die Sanier­ung der Wände inkl. Wärme­dämm­ung 110.000 € kosten. Sie sehen sich ge­zwungen, Ihren Gewähr­leistungs­an­spruch gericht­lich durch­zusetzen.

Beispiel: Der verschimmelte Dachstuhl

Sie erben ein sanier­ungs­bedürft­iges Haus. Der Dach­stuhl ist so marode, dass er abge­rissen und neu er­richtet werden muss. Nach zwei Jahren stellen Sie Schimmel­pilz am Holz­gebälk des neuen Dach­stuhls fest. Nähere Unter­such­ungen er­geben, dass das Ge­bälk schon beim Ein­bau pilz­belastet war. Nach­dem Sie dem Bau­unter­nehmen mehr­fach erfolg­los Fristen ge­setzt haben, beauf­tragen Sie eine andere Firma mit der Instand­setzung. Mit einer Klage ver­langen Sie von dem Archi­tekten und der Bau­firma für diese Arbeiten Er­satz der Kosten in Höhe von 80.000 €.

Unsere Bauherren-Rechtsschutz-Leistungen im Überblick

Wer oder was ist versichert?

Versicherte Objekte
Der Schutz gilt für privat genutzte Objekte (selbst bewohnt oder vermietet) in Deutschland:
  • Eigentumswohnung
  • Einfamilienhaus, inkl. Einliegerwohnung
  • Mehrfamilienhaus mit bis zu vier Wohneinheiten
  • Ferienwohnung bzw. -haus
Versicherte Personen
  • Versicherungsnehmer als Bauherr oder Käufer

Was wird gezahlt?

Ihr Bauherren-Rechtsschutz übernimmt im Fall eines Rechtsstreits – mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung – die Kosten bis zur vereinbar­ten Versicherungssumme für:
  • Anwälte
  • Gerichte
  • Sachverständige
  • Zeugen
  • Reisekosten
  • Mediation (auf Wunsch)
  • Wenn erforderlich, auch die Kosten der Gegenseite.

Was ist zu beachten?

  • Der Bauherren-Rechtsschutz ist bei Ihrem Berater erhältlich und nur in Verbindung mit einer Finanzierung oder mit einer der folgenden Versicherungen rund um Ihr Bauvorhaben abschließbar:
    - Bauleistungsversicherung
    - integrierte Feuerrohbauversicherung (in Gebäudeversicherung)
    - Bauherren-Haftpflichtversicherung
    - Bauhelfer-Unfallversicherung
    - Rundum-Schutz für Hauseigentümer
  • Der Versicherungsbeginn des Rechtsschutz-Vertrags muss vor Beginn** der Bau- bzw. Sanierungs­maßnahmen liegen
  • Bei Kauf eines Neubaus vom Bauträger muss der Versicherungsbeginn vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages liegen.
  • Der Versicherungsschutz gilt für privat genutzte Objekte (selbst genutzt oder vermietet) mit bis zu vier Wohneinheiten.
  • Das Objekt darf nicht unter Denkmalschutz stehen.
  • Die Bau-/Kaufsumme darf bis zu 2 Mio. € betragen.

Vertragsbedingungen

  • Versicherter Zeitraum: fünf Jahre
  • Versicherungssumme: 100.000 € je Rechtsschutzfall
  • keine Wartezeit
  • Selbstbeteiligung: wahlweise 250€¹/400€ oder 850€*/1000€
  • Selbstbeteiligung entfällt, wenn der Rechtsschutzfall mit einer Beratung erledigt ist

Immer inklusive: MEINRECHT

Mit Ihrem Rechtsschutz ist Ihnen schnelle und unkomplizierte Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten sicher. Ihr telefonischer Rechtsservice MEINRECHT bietet Ihnen:
  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
    Mit rund 100 Juristen schätzen wir die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall ein, prüfen sofort den Versicherungsschutz und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte.
  • Telefonische Rechtsberatung
    Immer ohne Selbstbeteiligung: Auf Wunsch vermitteln wir Sie an einen Rechtsanwalt zur telefonischen Erstberatung***– auch in nicht versicherten Fällen. Anrufen, fragen, fertig!
  • Anwaltsempfehlung
    Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen erfahrene Anwälte aus unserem Netzwerk für eine persönliche Beratung – ganz in Ihrer Nähe.
  • Mediation
    Vertragen statt streiten: In passenden Fällen vermitteln wir Ihnen gerne einen professionellen Konfliktmanager. Immer ohne Selbstbeteiligung!

Neu ab Tarif 2020: SB-Bonus mit Zufriedenheits-Garantie

Wenn Sie sich bei einem Rechtsschutzfall für eine von MEINRECHT empfohlene Kanzlei entscheiden, reduziert sich Ihre Selbst­beteiligung um 150 €!

Sollten Sie mit unserer Empfehlung einmal nicht zufrieden sein, können Sie zu einem Anwalt Ihrer Wahl wechseln. In diesem Fall tragen wir einmalig anfallende Mehrkosten bis zu 1.000 €.
*Ihre Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechtsschutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
**Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem vom Versicherungs­nehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spaten­stich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdich­ten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrund­stücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).
*** Telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht anwendbar ist.
Auf die­ser In­ter­net­seite finden Sie nur einen Über­blick über die Ver­siche­rungs­lei­stun­gen. Die darge­stell­ten Infor­ma­tionen und Lei­stungs­be­schrei­bun­gen sind kein Ver­trags­be­stand­teil. Rechtlich verbindlich sind nur die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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