Erst mit Diskussion und Einführung der Riesterschen Rentenreform ist vielen klar geworden: Wenn ich später nicht auf Geld verzichten will, muss ich jetzt etwas tun. Dieses neue Vorsorgebewusstsein ist durchaus berechtigt. Die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ab 2030 bei ca. 56 % des letzten Nettoeinkommens. Und das bei einem Rentenbeginn mit dem 67. Lebensjahr! Die Altersrente wird durch dann zu zahlende Steuern und Sozialabgaben weiter geschmälert.
Wer seinen Lebensstandard auch später halten will, der sollte aber eine Versorgung von mindestens 75, besser von 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens beziehen. Wenn Lohn oder Gehalt dann auch noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, klafft die Versorgungslücke immer weiter auseinander.
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Es handelt sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung, die durch Umwandlung von Gehalts-/Lohnansprüchen entsteht. Als Arbeitnehmer genießen Sie dabei optimale Steuerbegünstigungen. Vereinbaren Sie einfach mit Ihrem Arbeitgeber, einen Teil Ihres Gehalts für eine Rentenversicherung zu Ihren Gunsten umzuwandeln. |
Der Arbeitgeber ist somit Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner. Er überweist die Beiträge an die SAARLAND, muss sie aber nicht finanzieren. Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen erhalten aber den unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen.
Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich u.a. nach dem umzuwandelnden Gehaltsteil, dem Eintrittsalter und der Versicherungsdauer. Sie wird im Todes- oder Erlebensfall ausgezahlt. Die Erlebensfall-Leistung kann jedoch nicht vor dem Alter 60 ausgezahlt werden, da die Steuerbegünstigung auf Einzahlungen gesetzlich an das Ziel der Altersversorgung gebunden ist. (Achtung: Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, dürfen erst zum Alter 62 enden!)
Die Beitragsbefreiung und Rentenzahlung im Falle der Berufsunfähigkeit kann mitversichert werden. Zur garantierten Versicherungsleistung kommen noch die Erträge aus der anerkannt hohen Gewinnbeteiligung der SAARLAND hinzu. Dadurch wird die Rendite nochmals entscheidend verbessert.
Bei Umwandlung von Barlohn in einen Direktversicherungsbeitrag – bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (Stand 2012: 2.688 Euro) jährlich – ist der „umgewandelte“ Betrag steuerfrei - anstatt mit Ihrem persönlichen Spitzensteuersatz zu versteuern. Der Vorteil ist umso größer, je mehr Sie als Arbeitnehmer verdienen. Er erhöht sich sogar noch, da Sie Sozialabgaben sparen, sofern Ihr Gehalt/Lohn unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Grundsätzlich können Sie zu dem vorgenannten Betrag noch zusätzlich 1.800 Euro jährlich steuerfrei einbringen.
Mit Alter 62 - auf Wunsch auch später - erhalten Sie die Versicherungsleistung plus der lukrativen Überschussanteile. Da die Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden, ist die Leistung zu versteuern. Ist Ihr Steuersatz im Leistungsbezug niedriger als heute, haben Sie nicht nur einen Steuerstundungseffekt, sondern darüber hinaus Steuereinsparung.
Über die Umwandlung der Gehaltsteile ist zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein Vertrag zu schließen. Dieser sollte die wesentlichen arbeits- und steuerrechtlichen Auswirkungen enthalten, damit beide Vertragspartner vor Nachteilen geschützt sind.
Scheiden Sie vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so können Sie Ihre Direktversicherung problemlos mitnehmen, indem der Arbeitgeber die Versicherung auf Sie überträgt. Diese kann danach von Ihnen privat weitergeführt werden oder aber der neue Arbeitgeber setzt die Versicherung für Sie fort. Im Falle der Fortführung durch den neuen Arbeitgeber bleiben die Steuervorteile unverändert bestehen.
Bei einer Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses wird der Vertrag je nach individueller Situation beitragspflichtig oder beitragsfrei weitergeführt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für Neuzusagen ab 2005 einen weiteren Rechtsanspruch für Sie eingeführt: Sie können die Übertragung des "Übertragungswertes" vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber verlangen. Der neue Arbeitgeber ist dann verpflichtet Ihnen eine wertgleiche Zusage in einem der versicherungsförmigen Durchführungswege zu erteilen.
Zeitlich unbegrenzt können Sie bei Entgeltumwandlung von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West)-Sozialabgaben sparen - vorausgesetzt das Bruttogehalt liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze!
Rentenversicherungen gehören auch dann zu den förderfähigen Produkten der Direktversicherung, wenn das Kapitalwahlrecht erst im letzten Jahr vor Rentenbeginn ausgeübt wird.
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