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Rechtsformen

 

Juristisch korrekt

Jedes Unternehmen hat eine so genannte Rechtsform, die ihm den juristisch standardisierten Mantel gibt. Die Wahl der Rechtsform wird maßgeblich durch folgende Faktoren beeinflusst:

  • Leitungsbefugnis
  • Haftungsfragen
  • Steuerliche Aspekte
  • Imagefragen

Die Einzelunternehmung

Die mit Abstand meisten Existenzgründungen erfolgen in der Rechtsform der so genannten Einzelunternehmung.

Bei dieser Rechtsform trifft der Unternehmer selbst alle geschäftsrelevanten Entscheidungen autonom. Im Gegenzug trägt er auch für alle seine Entscheidungen (auch Fehlentscheidungen) alleine das Risiko.

Wichtig: Der Inhaber einer Einzelunternehmung haftet gegenüber seinen Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen (also auch mit seinem Privatvermögen).

Die BGB- Gesellschaft oder GbR

Die besonders bei Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern häufig genutzte Form einer Unternehmung ist die so genannte BGB-Gesellschaft (die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB) oder auch GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Bei dieser Rechtsform steht die Leitungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Wichtig: Zur Gründung einer BGB-Gesellschaft kann nur dann geraten werden, wenn zwischen den einzelnen Gesellschaftern eine sehr feste Vertrauensbasis vorherrscht. Anderenfalls sind Streitigkeiten (auch juristischer Art) geradezu vorprogrammiert.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei einer OHG liegt die Leitungsbefugnis bei allen Gesellschaftern. Sie haften auch jeweils mit ihrem gesamten Vermögen gegenüber Gläubigern der betreffenden OHG. Und weil das so ist, passiert es in der Praxis nicht selten, dass Entscheidungsprozesse innerhalb einer OHG kompliziert und daher zeitraubend sind.

Was die Finanzierungsbasis einer offenen Handelsgesellschaft betrifft, so ist diese stets abhängig von der Finanzdecke der einzelnen Gesellschafter. Wenn vertraglich nichts anders geregelt ist, so erfolgt die Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter nach Köpfen, wobei zuvor die Kapitaleinlage der einzelnen Gesellschafter mit einem festgesetzten Zinssatz verzinst wird.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft besteht stets aus einem (oder mehreren) Komplementär(en) sowie aus einem (oder mehreren) Kommanditisten. Dabei haftet der Komplementär stets mit seinem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen), der Kommanditist jedoch lediglich mit seiner Geschäftseinlage.

Daraus resultiert auch die Regelung der Leitungsbefugnis, die regelmäßig beim Komplementär liegt. Eine extreme Haftungsbeschränkung liegt immer dann vor, wenn in einer KG die Funktion des Komplementärs eine GmbH (siehe weiter unten) übernimmt. Eine solche Konstruktion hat unter bestimmten Umständen zwar steuerliche Vorteile, sie wird jedoch (wegen der Haftungsbeschränkung) von Kreditgebern nicht selten kritisch beäugt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei einer GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter lediglich in Höhe ihrer Stammeinlage haften. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH muss notariell abgeschlossen werden. Die Leitung der Gesellschaft kann wahlweise einer der Gesellschafter übernehmen, sie kann aber auch einem Dritten übertragen werden.

 

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